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   VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87   

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VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87 (https://dejure.org/1987,5516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.09.1987 - 5 UE 1041/87 (https://dejure.org/1987,5516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 (https://dejure.org/1987,5516)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1986 - 2 A 1211/85
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
    Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 A 1211/85) an.

    Die Zugehörigkeit der Anschlußleitungen zu den Betriebsanlagen des öffentlichen Versorgungsunternehmens besagt nicht, daß die Hausanschlüsse als Teile der öffentlichen Versorgungsanlage anzusehen wären und als solche nur über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren abgerechnet werden könnten (vgl. Morell, Kommentar zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Teil E, § 35, Abs. 1, Anm. f; Ludwig/Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, III A, Erl. 3 zu § 35 AVBWasserV; OVG Münster, Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 A 1211/85 - , KStZ 1987 S. 52 ff. ).

    Die gleiche Auffassung vertritt - bezogen auf die Kostenerstattungsregelung in § 10 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes - auch das OVG Münster (vgl. Urteil vom 22. Juli 1986, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 23.08.1982 - V OE 32/80
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
    Mit dieser Bestimmung hat der Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 KAG Gebrauch gemacht, derzufolge die Gemeinden und Landkreise - und damit nach § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969,GVBl. I S. 307 (KGG), auch ein Zweckverband, der, wie der Beklagte, für die ihm angehörenden Zweckverbandsgemeinden eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage unterhält und betreibt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. August 1982 - V OE 32/80 -, HSGZ 1982 S. 348 = HessVGH 1983 S.10) - bestimmen können, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.

    Wenn es in dieser Vorschrift heißt, daß der Zweckverband nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erhebt, so schließt dies, wie in dem oben zitierten Senatsbeschluß vom 23. August 1982, a.a.O., im einzelnen ausgeführt ist, die Befugnis zur Erhebung von Hausanschlußkosten auf der Grundlage des § 12 KAG ein.

  • VGH Bayern, 22.08.1986 - 23 B 85 A.446
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
    Zu den letztgenannten Vorschriften gehören auch die Hausanschlußkostenregelungen im Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (so zutreffend: Odenthal in seiner Urteilsanmerkung zum vorgenannten Urteil des OVG Münster, KStZ 1987 S.54, ferner Morell a.a.O., Erl. Buchst. e zu § 35 Abs. 1 AVBWasserV, sowie BayVGH, Urteil vom 22. August 1986 - 23 B 85 A. 446 - , NVwZ 1987 S. 729 f.).
  • VG Gießen, 18.02.1987 - II/2 E 32/87
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 1987 - II/2 E 32/87 abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • VGH Hessen, 01.04.1987 - 5 OE 99/83
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1987 - 5 UE 1041/87
    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt der Anspruch nur dann, wenn der Schaden nachweisbar in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt; dies ist etwa bei einem Schaden der Fall, den die Gemeinde dadurch verursacht hat, daß sie ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten zuvor schlecht - unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 - , HessVGRspr. 1987 S. 73 ff., bezogen auf den Fall einer Veränderung der Anschlußleitung).
  • VGH Hessen, 17.07.1997 - 5 UE 3780/96

    Gemeindlicher Kostenerstattungsanspruch für Reparatur eines Wasserhausanschlusses

    Der Regelung des Erstattungsanspruchs in den genannten Satzungsbestimmungen stehen auch nicht Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, ber. BGBl. I S. 1067) entgegen (so bereits das Urteil des Senats vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr.

    Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies nach der Rechtsprechung des Senats einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr. 1987, 73, vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr. 1988, 23, 24, und vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 -).

  • VGH Hessen, 19.09.2002 - 5 UE 1147/02

    Eigenbetrieb: Zuständigkeit zum Erlass von Kostenerstattungsbescheid für

    Die Erstattungsregelungen der Beklagten verstoßen auch entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht gegen die Regelungen in § 10 Abs. 4 AVBWasserV, da dieser nach der Regelung des § 35 Abs. 1 AVBWasserV als gemeinderechtliche Vorschrift zur Regelung des Abgabenrechts von der Anpassungspflicht an die AVBWasserV ausgenommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 2.88 -, HSGZ 1990, 22 = KStZ 1990, 131; Urteil des Senats vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr 1988, 23).
  • VGH Hessen, 12.10.2020 - 5 A 3073/19

    Grundstücksanschlusskosten

    Zu den letztgenannten Vorschriften gehören auch die Hausanschlusskostenregelungen im Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, Juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 2/88 -, HGZ 1990, 22 - 24 = Juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 5 A 2248/11

    Hausanschlusskosten

    Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Missachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. Urteile des Senats vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, HSGZ 1998, 113 = NVwZ-RR 1999, 69; vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 - vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr 1987, 73 und vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr 1988, 23).
  • BVerwG, 21.03.1994 - 8 B 33.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vorliegen eines

    Das Berufungsurteil stützt sich auf die - wie erwähnt - dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 - HessVGRspr 1988, 23 = BU S. 9), wonach der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nur dann ausgeschlossen ist, wenn feststeht, daß die Gemeinde für die Ursache der Reparatur verantwortlich ist (BU S. 9).
  • VGH Hessen, 27.04.1988 - 5 UE 174/86

    Erstattung von Anschlußkosten bei Änderung der Abwasseranschlußleitung

    Zum anderen handelt es sich bei den auf § 12 KAG beruhenden Satzungsbestimmungen über die Kostenerstattung bei Anschlußleitungen um "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts", die gem. § 35 Abs. 1 2. Halbsatz AVBWasserV der Pflicht zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung ohnehin nicht unterliegen, wie der Senat mit zwei Urteilen vom 16. September 1987 (5 UE 1041/87 und 5 UE 1176/87, letzteres abgedruckt in HSGZ 1988 S.134 ff.) entschieden hat.
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